Luftverkehrsrecht

Obwohl ein Großteil aller flugrechtlichen Probleme durch die Fluggastrechteverordnung geregelt werden kann, gibt es aber auch Probleme im Luftverkehr, die über das Montrealer Übereinkommen (MÜ) und das Warschauer Abkommen (WA) sowie das Luftverkehrsgesetz geregelt werden. Wenn ein Flug nicht in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fällt, so kann dennoch eine Haftung der Fluggesellschaft bestehen. So kann beispielsweise eine Haftung des Luftfrachtführers bei Personenschäden genauso in Betracht kommen, wie eine Haftung bei Reisegepäckschäden. Insbesondere betroffen hiervon sind Körperschäden im Zusammenhang mit Flugunfällen oder Unfällen an Bord eines Flugzeugs.

Der zwischen dem Luftfahrtunternehmen und dem Fluggast geschlossene Luftbeförderungsvertrag stellt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch einen Werkvertrag, der in §§ 631 ff BGB geregelt ist, dar. Aus diesem Vertragsverhältnis resultieren Haupt- und Nebenpflichten, die verletzt worden sein könnten.

Insbesondere sind Fragen im Zusammenhang mit dem Rücktritt von einem Luftbeförderungsvertrag durch die Regeln des BGB zu lösen. Dazu zählen insbesondere die von Fluggesellschaften häufig zu unrecht einbehaltenen Stornogebühren, bei einem Rücktritt vom Vertrag.

So bestehen nicht zuletzt aufgrund der in letzter Zeit ergangenen Rechtsprechung gute Chancen, einen Großteil der Flugticketkosten auch bei einer Ticketstornierung durch den Kunden zurückzuerhalten. Da Flugtickets nach den üblichen Regeln im voraus bezahlt werden müssen, hat der Kunde bei einer Stornierung das Problem, dass ihm die Fluggesellschaft die Rückzahlung mit der Begründung, "eine Erstattung sei bei dem gewählten Tarif nicht vorgesehen, und die allgemeinen Beförderungsbedingungen würden dies ebenfalls so regeln", verweigert. Dennoch bestehen in vielen Fällen sehr gute Erfolgsaussichten, sodass Sie sich keinesfalls von der Fluggesellschaft einschüchtern lassen sollten.

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