Straßenverkehrsrecht / Verkehrsstraftaten

Bei speziellen strafrechtlichen Tatbeständen wird automatisch die Fahrerlaubnis entzogen. Regelmäßig wird bei

  • Trunkenheitsfahrten,
  • Straßenverkehrsgefährdungen,
  • Verkehrsunfälle mit Körperverletzungen,
  • Nötigungen im Straßenverkehr,
  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort,

durch das zuständige Amtsgericht die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Ich übernehme insoweit Ihre Verteidigung und überprüfe die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen.

Bereits im Ermittlungsverfahren steht Ihnen das Recht zu, einen Verteidiger beizuziehen. Dies sollte in Ihrem Interesse möglichst frühzeitig erfolgen, um eine Verteidigungsstrategie für Sie zu planen. Solange noch keine Anklage erhoben oder noch kein Strafbefehl erlassen worden ist, besteht durchaus die Möglichkeit, den Fall zu einer Einstellung durch die Gerichte zu bringen.

Wenn Sie nach einer Alkoholfahrt polizeilich vernommen werden, sollten Sie keine Angaben zum Tathergang machen. Sie sollten keinerlei Angaben machen welche Trinkmenge Sie zu sich genommen haben. Auch allgemeine Aussagen zu Ihren Trinkgewohnheiten sollten Sie verweigern. Dies ist Ihr gutes Recht. Sie sollten stattdessen unverzüglich rechtsanwaltschaftliche Hilfe in Anspruch nehmen. Zu den oben genannten Punkten kann später ohne weiteres eine schriftliche Einlassung erfolgen, wenn dies sinnvoll erscheint. Zuvor muss aber auf jeden Fall Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte genommen werden.

Dies gilt im Übrigen auch bei einer Fahrt unter Drogeneinfluss. Auch hier gilt zunächst der Grundsatz: "Reden ist Silber, Schweigen ist Gold."
 
Sie haben in jedem Zeitpunkt eines Ermittlungsverfahrens/Strafverfahrens das Recht, zu schweigen. Sie müssen sich keinesfalls selbst belasten. Als Zeuge haben Sie das Recht die Fragen nicht zu beantworten, mit denen Sie sich selbst belasten könnten.
 
Sie dürfen als Zeuge auch die Beantwortung von Fragen verweigern, die zu einer Belastung Ihrer Kinder, Eltern, Ehegatten oder Schwager/Schwägerin führen können.

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